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LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 8 R 265/07 |
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LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. September 2008 - L 8 R 265/07 (https://dejure.org/2008,26244)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Beschäftigung in einem Ghetto, Zahlbarmachung von Renten, Entgeltlichkeit gewährter Sachbezüge
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 28.09.2007 - 53 R 9/07
- LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 - L 8 R 265/07
Wird zitiert von ... (8)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 8 (4) R 150/05
Rentenversicherung
Selbst wenn das Bestehen eines Lohnanspruchs unterstellt wird, führt dieser Lohnanspruch ebenfalls nicht zu einer Entgeltlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG (vgl. Urteile des Senats vom 09.03.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de). - LSG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2009 - L 8 R 250/06
Rentenversicherung
Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (Urteile des Senats vom 09.03.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de). - LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2009 - L 8 R 305/07
Rentenversicherung
Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (Urteile vom 03.09.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2008 - L 8 R 275/07
Rentenversicherung
Nach diesen historischen Erkenntnissen muss daher davon ausgegangen werden, dass die bezogenen Nahrungsmittel objektiv nicht einmal dazu geeignet waren, den mit der Arbeit verbundenen Kalorienbedarf zu decken, so dass ein Erhalt von Sachbezügen über den freien Unterhalt hinaus unwahrscheinlich zumindest aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. so z.B. Senat, Urteil vom 09.01.2008, L 8 R 149/06, www.sozialgerichtsbarkeit.de, vom 03.09.2008, L 8 R 265/07, www.sozialgerichtsbarkeit.de). - LSG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2009 - L 8 R 243/06
Rentenversicherung
Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (Urteile des Senats vom 09.03.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de). - LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 8 R 236/05
Rentenversicherung
Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (Urteil vom 03.09.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; jeweils www.sozialgerichtsbarkeit.de). - LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2008 - L 8 R 35/08
Anspruch auf Altersrente, Berücksichtigung von Zeiten der Beschäftigung von …
Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (Urteil v. 03.09.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de). - LSG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2008 - L 8 R 206/06
Rentenversicherung
Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; vom 19.11.2008, L 8 R 275/07; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de.) Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die bestehenden örtlichen Vorschriften über Lohnzahlungen an Arbeitskräfte in ihrer konkreten Ausgestaltung - wie der Kläger ausführt - einen individuellen Rechtsanspruch auf Lohnzahlung des Klägers begründen sollten.